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Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten. Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende Versorgung und Betreuung in unserem Pflegeheim zu verstehen.
Es gibt zwei Formen der Kurzzeitpflege: die Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson und die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist.

  • Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) verhindert ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekassen übernehmen hierfür einen Betrag von bis zu 1.432 € je Kalenderjahr für den pflegebedingten Kostenanteil der Kurzzeitpflege. Diese können sowohl für häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst als auch für die Betreuung im Rahmen der Kurzzeitpflege verwendet werden.

  • Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei ebenfalls bis zu 1.432 € für insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr.


In einem Kalenderjahr können sowohl vier Wochen Verhinderungspflege als auch die „normale“ Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege.

 

 
Pflegezentrum Hegau
Virchowstrasse 6a
78224 Singen
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